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Wir arbeiten im deutschen und
französischen Recht.

Foto: © Marco2811 - Fotolia.com

EU Erbverordnung 

Am 17.08.2015 trat die Verordnung (EU) Nr. 650/2015 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses vom 04.07.2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Kraft, die im Bereich des Erbrechts einige spürbare Änderungen vorgenommen hat.

 

Diese Verordnung kommt ab dem Tag des Inkrafttretens für alle Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaats zur Anwendung, ausgenommen sind Staatsbürger Großbritanniens, Irlands und Dänemarks. Diese neue Verordnung regelt für Erbfälle unter anderem nach welcher Rechtsordnung der Nachlass zu regeln ist, die einzelnen Vorschriften der Rechtsordnungen kommen dann anschließend zur Anwendung. Dies erfordert natürlich genauste Kenntnis der einzelnen Rechtsordnungen sowie umfassendes Wissen über die neue EU Erbrechtsverordnung. Aufgrund der deutsch-französischen Ausrichtung unserer Kanzlei sind wir besonders qualifiziert, Ihre Erbfälle mit Auslandsbezug zu betreuen.

 

 

Die wichtigsten Neuerungen für Sie im Detail:

 

  • Zuständigkeit der Gerichte:

 

Für Entscheidungen im Erbfall sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

 

  • Das anwendbare Recht für die Regelung des Nachlasses:

 

  • Die EU Erbverordnung legt fest, dass das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes anwendbar ist (Artikel 21).
     

Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise der Nachlass eines Deutschen, der in Frankreich zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, nicht nach deutschem Recht geregelt wird, sondern nach französischem Recht.

Leider definiert die EuErbVO den zentralen Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ nicht. Dieser ist nicht nach nationalen Vorschriften zu definieren, sondern autonom. Bisher existiert noch keine Rechtsprechung des EuGH, aber der Beschluss des KG Berlin vom 26.05.2016, Az. 1 AR 8/16, gibt erste Anhaltspunkte für den im Raum Straßburg/Offenburg besonders wichtigen Fall der sogenannten „Grenzpendler“. Berücksichtigt werden alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die familiäre Einbindung in einen Staat. So ist es möglich, dass ein Erblasser, der seinen Wohnsitz im einen Staat hatte, dort aber nicht integriert war, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Staat hatte.

 

  • Allerdings sieht die EU Erbvorordnung auch die Möglichkeit einer Rechtswahl vor, das heißt, dass eine Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen durch eine Verfügung von Todes wegen das Recht eines Staates wählen kann, dem sie zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt des Todes angehört (Artikel 22).

 

Das heißt zum Beispiel, dass ein Deutscher durch eine Verfügung von Todes wegen die Anwendung des deutschen Rechts wählen kann, selbst wenn sein gewöhnlicher Aufenthaltsort in Frankreich liegt.

 

Dies bedeutet im speziellen für alle deutschen Staatsbürger: das Staatsangehörigkeitsprinzip wurde aufgegeben. Als Deutsche/r können Sie nicht mehr grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Nachlass im Todesfall durch die deutschen Rechtsnormen geregelt wird.

 

  • Leben Sie in Deutschland und befinden sich der gesamte Nachlass im Inland, sollte sich auch trotz der EU Erbverordnung normalerweise keine Änderungen ergeben, das deutsche Erbrecht bestimmt das Erbe.

 

  • Leben Sie im Ausland oder befinden sich nicht alle Mobilien oder Immobilien im Inland, so kann sich durch die EU Erbverordnung die bisherige Rechtslage geändert haben.

 

  • Universelle Anwendung:

 

Die EU Erbverordnung sieht vor, dass das durch die Verordnung bestimmte Recht auch anzuwenden ist, wenn es sich nicht um das Recht eines Mitgliedstaats handelt. Haben Sie Ihren persönlichen Aufenthaltsort in den Vereinigten Staaten, so kann unter Umständen, wenn beispielsweise kein Testament vorliegt, auch amerikanisches Recht angewendet werden.

 

  • Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses:

 

Das Europäische Nachlasszeugnis ist vergleichbar mit dem deutschen Erbschein, es ist allerdings auf europäischer Ebene wirksam, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf (Artikel 62ff.)

 

Dies ist nur ein kleiner Ausschnitt der wichtigsten Änderungen - bei konkreten Fragen bezüglich Ihres Erbes nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.

 

 

Empfehlung:

 

Haben Sie schon ein Testament errichtet, so bedarf es bei Zweifeln einer anwaltlichen Kontrolle, inwieweit dieses weiterhin wirksam ist. Wir beraten Sie in dieser Hinsicht gerne.

 

Sollte noch kein Testament vorliegen, sollten Sie sich bei einem Auslandsbezug anwaltlich beraten lassen, welche Folgen die neue EU Erbverordnung konkret für Sie hat.

Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ ist noch nicht ausreichend  definiert. Unsere Kanzlei hat sich umfassend mit der bisher erschienenen Literatur befasst und hält sich ständig zu diesem Thema informiert. Da bisher aber noch keine gefestigte Rechtsprechung in dem Bereich existiert, bedeutet dies umso mehr für Sie, dass eine kompetente und inhaltlich genaue Beratung durch einen Anwalt für eine interessengerechte Regelung Ihres Nachlasses sehr zu empfehlen sind.

 

Beachten Sie bitte auch, dass nicht alle Länder die gleichen Vorschriften haben wie in Deutschland. Der Pflichtteil ist in den „common law“ Ländern  nicht bekannt, das französische Recht kennt unter anderem kein gemeinschaftliches Testament. Das jeweilige anzuwendende Recht kann daher auf  die Regelung des Nachlasses Folgen haben, die nicht den deutschen Folgen entsprechen. Daher ist eine anwaltliche Beratung dringlichst zu empfehlen.

 

Für eine Ihren Interessen gerechte Regelung des Nachlasses muss geprüft werden, welche der in Betracht kommenden Rechtsordnungen die für Sie am geeignetsten ist. Die Anwälte unserer Kanzlei können Sie insbesondere im deutschen, französischen und algerischen Erbrecht umfassend beraten, unsere fachliche Kompetenz erstreckt sich aber nicht nur auf diese Länder.

 

 

 

 

Wichtige Informationen:

 



​>> Informationen des Bundesministeriums der Justiz 

Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Franreich, französisch

Rechtsberatung

Wir beraten Sie und vertreten Ihre Interessen im

deutschen und  französischen Recht

Foto: @fotomek fotolia
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