Strasbourg - France
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Dr. Giebenrath
deutsche Rechtsanwälte
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Rechtsgebiete A-Z
Internationales Recht
Arbeitsrecht
Forderungseinzug
Zwangsvollstreckungsrecht
Wir arbeiten im deutschen und
französischen Recht.
Insolvenzrecht: Verbraucherinsolvenz - Entschuldung - Restschuldbefreiung - Insolvenzverfahren
Für natürliche Personen gibt es in Deutschland 2 Wege entschuldet zu werden:
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Verbraucherinsolvenzverfahren
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Regelinsolvenzverfahren
Durch Beschluss des BGH mit Aktenzeichen IX ZB 51 / 00 am 18.09.2001 und die Verordnung des Rates der Europäischen Union Nr. 1346/2000 ist geregelt, dass eine Restschuldbefreiung welcher ein EU-Staatsangehöriger nach Wohnsitzverlegung ins Ausland und dortigem Verfahren zur Restschuldbefreiung erlangt, auch in einem anderen EU-Land anzuerkennen ist. Dies hat zu einem regelrechten Insolvenz-Tourismus im Elsass und Lothringen geführt.
Gerne möchten wir Ihnen als 4. und vorteilhaftesten Weg der Entschuldung eine einvernehmliche Regelung mit Ihren Gläubigern vorstellen, welche wir gerne für sie aushandeln.
Deutschland
Verbraucherinsolvenzverfahren
Es handelt sich dabei um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren welches nur bestimmten Personengruppen offen steht
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Privatpersonen
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ehemalige Selbständige, die weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben (§ 304 Abs. 1 InsO)
Das Verfahren mit einer Laufzeit von 6 Jahren umfasst 4 Stufen:
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Außergerichtlicher Einigungsversuch
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Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
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Vereinfachtes Insolvenzverfahren
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Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensphase
Wichtig:
Nach Eröffnung eines (Verbraucher-) Insolvenzverfahrens über Ihr Privatvermögen wird das zuständige Amtsgericht einen Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder bestimmen, dem gegenüber Sie folgende Verpflichtungen zu beachten haben:
In der sechs Jahre dauernden sog. Wohlverhaltensperiode muss der / die Schuldner/in u.a. eine angemessene und zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben und den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder abführen, der damit die Gläubiger im Verhältnis deren Forderungen zueinander, also mit sog. mtl. Quotenausschüttungen bedient. Sie müssen ferner bspw. evtl. Vermögen aus Erbschaften zu 50% an den Treuhänder hergeben und jeden Wohnsitzwechsel anzeigen etc. Bei beharrlichen Verstößen gegen die Ihnen obliegenden Verpflichtungen kann Ihnen die Erteilung der Restschuldbefreiung durch das zuständige Insolvenzgericht versagt werden.
Das Insolvenzgericht prüft sodann nach Abschluss der Wohlverhaltensperiode nach insgesamt etwa sieben Jahren, ob Ihnen die Schuldbefreiung erteilt werden kann. Dazu dürfen keine der im Gesetz aufgeführten Versagungsgründe vorliegen, insbesondere keine Insolvenzstraftaten, und müssen Sie sich gegenüber Ihren Gläubigern eben wohlverhalten und deren Forderungen so weit wie Ihnen möglich war, zurückgeführt haben. Ihre Gläubiger haben in diesem Verfahren das Recht, eine Stellungnahme zur Erteilung der Restschuldbefreiung abzugeben. Dabei liegt es nahe, dass nicht selten der eine oder andere Gläubiger versuchen wird, Ihnen die Schuldbefreiung versagen zu lassen.
In Deutschland ist mit einer Dauer des Verfahrens von gegenwärtig etwa sieben Jahren bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung zu rechnen. Die Gerichtskosten können nach der im Nachhinein eingeführten Vorschrift des § 4a InsO zwar vorübergehend gestundet werden, dürfen jedoch nicht erlassen werden, sondern sind je nach Ihren Möglichkeiten ggf. später in Raten zurückzuzahlen.
Insgesamt ist das deutsche (Verbraucher-) Insolvenzverfahren trotz erstmaliger Einführung überhaupt der Möglichkeit zur Schuldbefreiung noch immer zu langwierig und schwerfällig und hat einen für den bzw. die Schuldner/in zu Beginn völlig ungewissen Ausgang.
Regelinsolvenzverfahren
Dieses Insolvenzverfahren wird vor allem von Selbständigen und ehemaligen Selbständigen mit unübersichtlichen Vermögensverhältnissen (mehr als 19 Gläubiger) genutzt.
Ablauf:
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Eröffnungsbeschluss
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Wirkungen der Eröffnung
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Insolvenzanfechtung
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Berichtstermin
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Prüfungstermin
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Massebereinigung
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Verwertung
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Verteilung
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Abschluss des Insolvenzverfahrens
Wichtig:
Ein sog. Drittantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen durch einen Ihrer Gläubiger kann jedoch eine wahre Lawine ins Rollen bringen. Sie kommen aus der Schuldenfalle nicht mehr heraus, und es bleibt schließlich nur noch die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung. Dies hat zur Folge, dass Sie bei dem für Ihren Wohnsitz örtlich zuständigen Amtsgericht in das öffentlich einsehbare Schuldnerverzeichnis eingetragen werden. Keine Bank gewährt Ihnen in dieser prekären Lage dann noch Kredit.
Frankreich
Privatinsolvenzverfahren in den nordost-französischen Départements - "faillite civile"
In Frankreich gibt es insgesamt drei verschiedene Insolvenzverfahren, von denen jedoch nur zwei in ganz Frankreich anwendbar sind und beinahe so lange wie das deutsche Verfahren dauern, von daher keine wesentlichen Vorteile gegenüber der deutschen Rechtslage bieten.
In drei französischen Départements im Nordosten Frankreichs aber wurde altes deutsches Konkursrecht im Jahre 1924 übernommen. In den Départements Haut Rhin (- 68), Bas Rhin (- 67) und Alsace-Moselle (- 57) dauert dieses Privatinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung (faillite civile) je nach Anzahl und Komplexität Ihrer Schuldverhältnisse alles in Allem nur etwa 1 1/2 bis 2 Jahre.
Eine Wohlverhaltensphase, wie in Deutschland sechs Jahre, gibt es dort nicht.
Aufgrund des Insolvenz-Tourismus der letzten Jahre haben die französischen Gerichte ihre Anforderung an die Antragsteller verschärft.
Sofern Sie:
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die französische Sprache nicht sehr gut beherrschen
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nicht glaubhaft durch Belege nachweisen können, dass sie ausschließlich in den Departements 57, 67 oder 68 leben
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keine berufliche Tätigkeit in Frankreich ausüben
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ihre Gläubiger sich ausschließlich in Deutschland befinden
besteht kaum eine Chance auf Eröffnung des französischen Privatinsolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung.
Der Antrag auf Eröffnung des französischen Privatinsolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung kann nur durch einen in Frankreich geschäftsansässigen Anwalt, also einen zugelassenen Avocat, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen gestellt werden.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind alle Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen Ihrer Gläubiger gegen Sie umgehend einzustellen, und Sie müssen engen Kontakt mit dem, vom französischen Insolvenzgericht bestimmten, Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder halten. Der Insolvenzverwalter erstellt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Bericht, den er dem Insolvenzgericht übersendet. Nach Abwicklung der Liquidation Ihres Vermögens durch den Treuhänder wird das französische Insolvenzgericht etwa 12 bis 15 Monate nach Eröffnung des Verfahrens dessen Abschluss (clôture) feststellen, wodurch Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt wird.
Nach dem Abschluss des französischen Insolvenzverfahrens können Sie Ihren Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegen und stellen Sie beim deutschen Amtsgericht den Antrag auf Löschung der zu Ihrer Person gegebenenfalls noch gespeicherten Schuldnerdatenstellen. Nach der vorgenannten Rechtsprechung des BGH ist eine Ihnen in Frankreich erteilte Schuldbefreiung auch in Deutschland anzuerkennen und kann Ihnen das deutsche Amtsgericht daher Ihren Antrag auf Löschung Ihrer Daten im Schuldnerverzeichnis nicht ablehnen.
Sofern einer Ihrer Gläubiger dann behauptet, Sie hätten Ihren Wohnsitz nur zu dem Zweck nach Frankreich verlegt, um dort die Schuldbefreiung zu erlangen, muss der Gläubiger den Nachweis einer rechtsmissbräuchlichen Verlegung des Wohnsitzes führen.
Nach dem oben genannten Beschluss des BGH ist Ihnen die in Frankreich erteilte Restschuldbefreiung jedenfalls dann anzuerkennen, wenn Sie "anerkennenswerte Gründe für den Wohnsitzwechsel hatten, was der BGH offenbar nicht zu streng betrachtet.