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Familienrecht: Trennung - Scheidung - Unterhalt - Versorgungsausgleich - Sorgerecht
Wollen sich Ehegatten unterschiedlicher Nationalität in Deutschland / Frankreich und nach deutschem / französischem Recht scheiden lassen, stellt sich zunächst die Frage, welches Gericht für die Scheidung zuständig ist.
Welche Gerichtsbarkeit zuständig ist kann wiederum große Auswirkungen auf die Scheidung und die damit verbundenen Folgen haben.
Aus diesem Grund ist zuerst zu prüfen:
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Bezug zur deutschen Rechtsordnung: Dieser liegt vor wenn
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mindestens einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
oder
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seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
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Bezug zur Rechtsordnung der europäischen Union. Das Prüfungsschema finden Sie in Artikel 3:
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"Ja": Es gilt europäisches Recht
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"Nein": Es muß gemäß § 98 FamFG geprüft werden ob deutsches Recht anwendbar ist
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Sollte aufgrund er Prüfungen z.B. sowohl ein französisches als auch ein deutsches Gericht zuständig sein und es damit zu einer Konkurrenz der Zuständigkeiten kommen gilt: Die Scheidung wird in dem Land vollzogen wo sie zuerst rechtshängig wird, also der Scheidungsantrag vom Gericht der gegnerischen Partei zugeleitet wurde.
Deutschland
Im Jahr 1976 trat das 1. EheRG trat das erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts in Kraft. Bis dahin galt bei der Scheidung das Verschuldensprinzip, was ein schuldhaftes Verhalten eines Ehegatten zugrunde legte. Seit 1976 gilt nunmehr das Zerrüttungsprinzip.
Der wesentliche Unterschied beider Prinzipien liegt darin, dass jetzt der wirtschaftlich stärkere Partner dem wirtschaftlich schwächer gestellten Partner Unterhalt schuldet. Im Rahmen dessen wird ein sogenannter Versorgungsausgleich durchgeführt der die Ehegatten nach der Scheidung gleichermaßen an den während der Ehe erworbenen Renten-/Pensions- und Lebensversicherungsansprüchen beteiligt. >> Formular Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich wird vom zuständigen Gericht durchgeführt.
Das Scheidungsverfahren findet vor dem Amtsgericht statt - es besteht Anwaltszwang.
Im Rahmen des Verfahrens sind hinsichtlich gemeinsamer Kinder folgende Themen zu regeln:
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Unterhalt: gem. Düsseldorfer Tabelle
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Sorgerecht: Es steht gem. § 1626 BGB generell beiden Elternteilen zu
-
Aufenthaltsbestimmungsrecht
-
Umgangsrecht
Es wird nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden. Damit werden hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhalts alle Elternteile gleich behandelt, egal ob sie verheiratet waren oder nicht. Der Anspruch auf Unterhalt zur Betreuung des Kindes / der Kinder besteht zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes.
Der Kindesunterhalt wird durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder ergänzt. Dieser wird als Anteil des doppelten Kinderfreibetrages aus dem Einkommenssteuergesetz berechnet (§ 1612a BGB) und ist vom Alter des Kindes abhängig.
Unterhaltsansprüche der Kinder minderjähriger Kinder und Jugendlicher bis zum vollendeten 21.Lebensjahr, die noch zur Schule gehen und bei ihren Eltern wohnen - haben immer Vorrang vor Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter, z.B. den Ehepartnern. Dies wirkt sich besonders in den so genannten Mangelfällen aus.
Frankreich
In Frankreich gibt es laut Artikel 229 des Zivilgesetzbuches vier Möglichkeiten, sich scheiden zu lassen:
-
Im Falle des gegenseitigen Einverständnisses, durch eine Urkunde von Anwälten ;
-
Bei Annahme des Prinzips der Auflösung der Ehe ;
-
Im Falle einer endgültigen Veränderung der ehelichen Bindung ;
-
Aus Verschulden.
Die einzige dieser Scheidungen, die kein Gerichtsverfahren erfordert, ist die Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen.
1. Die Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen - "Le divorce par consentement mutuel"
Diese Scheidung wird nur zwischen den Parteien und ihrem Anwalt durchgeführt, die alle eine Scheidungskonvention unterzeichnen, die nicht vom Richter genehmigt wird.
Sie können sich jedoch nur für diese Art der Scheidung entscheiden, wenn Sie und Ihr Partner sich grundsätzlich über die Scheidung und deren Folgen (z. B. Wohnsitz der Kinder, Unterhaltszahlungen, Regelung der finanziellen und vermögensrechtlichen Interessen) einig sind.
2. Die akzeptierte Scheidung - "Le divorce accepté"
Die akzeptierte Scheidung ist eine Art der Scheidung, bei der beide Parteien dem Prinzip der Scheidung zustimmen müssen, aber Uneinigkeit über die Folgen der Scheidung besteht.
In diesem Fall unterzeichnen die Parteien eine Einverständniserklärung über das Prinzip der Scheidung, die sich nur auf die Beendigung der Ehe bezieht. Anschließend entscheidet der Richter über die Scheidungsfolgen.
3. Die Scheidung wegen endgültiger Schädigung der ehelichen Bindung - "Le divorce pour altération définitive du lien conjugal"
Diese Scheidungsgrundlage zwingt die Parteien, den Ablauf einer Frist von einem Jahr abzuwarten, in der die
Gemeinschaft beendet ist.
Eine Partei, die sich scheiden lassen möchte, obwohl ihr Partner dagegen ist, hat zum Beispiel keine andere Wahl, als sich auf diese Grundlage für die Scheidung zu berufen.
4. Die Scheidung wegen Fehlverhaltens - "Le divorce pour faute"
Diese Scheidungsgrundlage erfordert, dass die Partei, die sich auf das Fehlverhalten ihres Partners beruft, nachweisen kann, dass es sich um eine schwerwiegende und wiederholte Verletzung der Pflichten oder Verpflichtungen in der Ehe handelt.
Bei häuslicher Gewalt wird das Opfer z. B. in der Lage sein, seinen Partner wegen Verschuldens zu verklagen.
Ausgleichsleistung
Eine Ausgleichsleistung kann von einem der ehemaligen Ehegatten an den anderen gezahlt werden, unabhängig von der Art des Scheidungsverfahrens und der Schuldverteilung. Sie ist dazu bestimmt, den Unterschied der Lebensstandards, der aus der Beendigung der Ehe resultiert, auszugleichen. Die Ausgleichsleistung wird pauschal und in Kapitalform gewährt. Ausnahmsweise kann sie auch die Form einer Leibrente annehmen. Die Leistung kann ebenso eine gemischte Form annehmen.
Im Todesfall desjenigen, der die Ausgleichsleistung schuldet, sind die Erben nur in Höhe des Aktivnachlasses zur Zahlung der Ausgleichsleistung verpflichtet.
Besuchs- und Unterbringungsrecht
Im Falle der Trennung der Eltern kann das Besuchs- und Unterbringungsrecht durch Vereinbarung zwischen den Eltern oder durch den Familienrichter festgelegt werden. Das Besuchs- und Unterbringungsrecht besteht darin, die Kinder am Wochenende und während der Schulferien zu beherbergen. In der Praxis erfolgt dies an einem von zwei Wochenenden und in der Hälfte der Schulferien.
Im Laufe des Scheidungsverfahrens können sich die Eltern auf die Bedingungen des Besuchs- und Unterbringungsrechts des Elternteils, bei welchem die Kinder nicht wohnen, einigen.
Der Familienrichter wird die Einigung der Eltern - nach Überprüfung, dass diese auch im Interesse des Kindes ist - gerichtlich anerkennen.
Wenn ein Elternteil den Wohnort wechselt, muss er rechtzeitig vorab den anderen Elternteil darüber informieren, andernfalls droht er strafrechtlich belangt zu werden.
Wenn einem Elternteil ein Besuchs- und Unterbringungsrecht zugute kommt und wenn der andere Elternteil die Ausübung dieses Rechts verhindert, kann er bei der Staatsanwaltschaft des für den Wohnort des Kindes zuständigen „Tribunal de Grande Instance“ (frz. Landgericht) Klage erheben.
Der Elternteil, der die Kinder dem anderen entzieht, macht sich strafbar (strafbewehrt mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und Geldstrafe in Höhe von 15.000 €).
Bei familienrechtlichen Streitigkeiten, die oft sehr emotional geführt werden, ist der Gang zum frz. Rechtsanwalt vorzuziehen. Dieser wird Ihnen schnell zu den förderlichen Schritten raten, die es zu machen gilt, um Ihre und die Interessen Ihres Kindes bestmöglichst zu schützen.
Im Falle der Abänderung der durch den Richter ursprünglich festgelegten Maßnahmen sollte der Familienrichter erneut angerufen werden, damit dieser die Situation der Parteien und die Bedürfnisse der Kinder untersuchen kann.
Sollte es keine Entscheidung des Richters geben, können die Eltern durch eine gemeinsame Vereinbarung entscheiden, die Ausübung dieses Besuchs- und Unterbringungsrechts abzuändern. Im Falle der Uneinigkeit zwischen ihnen sollte der Familienrichter angerufen werden.
Unterhaltsgeld gegenüber den Kindern
Ist ein Kind (Verwandter aufsteigender Linie) nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern, so kann ihm eine materielle Hilfe beruhend auf der Unterhaltsverpflichtung geschuldet sein. Die Eltern (Verwandte absteigender Linie) haben eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern. Die Höhe der Verpflichtung hängt von den Einkünften des Elternteils, der den Unterhalt zahlt, und den Bedürfnissen des Kindes ab.
Die Unterhaltsverpflichtung kann entweder durch eine Vereinbarung zwischen dem Kind und dem Elternteil oder durch den Familienrichter begründet werden.
Im Falle einer Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner kann die Unterhaltsverpflichtung durch eine Vereinbarung zwischen Kind und Elternteil begründet werden. Ein Gang zum Familienrichter ist in diesem Fall nicht nötig.
Andernfalls kann der Richter, insbesondere wenn die Parteien sich uneinig sind, die Unterhaltsverpflichtung festlegen.
Der Bedarf des Kindes und ausreichende Einkünfte des Elternteils, um den Unterhalt zu leisten, müssen nachgewiesen werden.
Der Richter beurteilt die Bedürfnisse und die Einkünfte und berücksichtigt auch die momentane Situation der Partei (Alter, familiäre Belastungen, Gesundheitszustand etc.).
Der Beistand eines Rechtsanwalts ist nicht zwingend, wird aber dringend empfohlen, um Sie zur Höhe des Unterhalts und zum Vorgehen im Falle der Nichtleistung zu beraten.
Es ist hier festzuhalten, dass derjenige, der seine Unterhaltsverpflichtung länger als 2 Monate nicht erfüllt, ein Vergehen aufgrund der Vernachlässigung der Familie begeht. Dieses wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren und Geldstrafe bis zu 15.000 € geahndet.
Weitere Informationen:
(Quelle: Europäisches Justizportal)
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