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Scheidung - französisches Recht
Wollen sich Ehegatten unterschiedlicher Nationalität in Deutschland / Frankreich und nach deutschem / französischem Recht scheiden lassen, stellt sich zunächst die Frage, welches Gericht für die Scheidung zuständig ist.
Welche Gerichtsbarkeit zuständig ist kann wiederrum große Auswirkungen auf die Scheidung und die damit verbundenen Folgen haben.
Aus diesem Grund ist zuerst zu prüfen:
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Bezug zur deutschen Rechtsordnung: Dieser liegt vor wenn
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mindestens einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
oder
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seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
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Bezug zur Rechtsordnung der europäsischen Union. Das Prüfungsschema finden Sie in Artikel 3:
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"Ja": Es gilt europäisches Recht
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"Nein": Es muß gemäß § 98 FamFG geprüft werden ob deutsches Recht anwendbar ist
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Sollte aufgrund er Prüfungen z.B. sowohl ein französisches als auch ein deutsches Gericht zuständig sein und es damit zu einer Konkurrenz der Zuständigkeiten kommen gilt: Die Scheidung wird in dem Land vollzogen wo sie zuerst rechtshängig wird, also der Scheidungsantrag vom Gericht der gegnerischen Partei zugeleitet wurde.
In Frankreich unterscheidet man heutzutage 4 Scheidungsarten bei denen Anwaltszwang besteht.
1. Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen - "Le divorce par consentement mutuel"
Die Eheleute gehen gemeinsam vor. Es handelt sich um eine einvernehmliche Trennung. Der Richter ist nur ein einziges Mal aufzusuchen. Die Eheleute müssen sich hinsichtlich einer Vereinbarung verständigen, die alle Folgen der Scheidung, personnelle wie vermögensrechtliche (Sorgerecht, Ausgleichsleistung, Aufteilung der Güter und Schulden etc.), regelt.
2. Scheidung durch Anerkennung der grundsätzlichen Beendigung der Ehe - "Le divorce par acceptation du principe de la rupture du mariage"
Die Eheleute wünschen beide die Trennung, aber sind sich bezüglich der Folgen, die dieselbe verursacht, uneinig. Der Richter versichert sich also, dass jeder der Ehegatten freiwillig sein Einverständnis gegeben hat. Er spricht die Scheidung aus und urteilt über die Folgen.
3. Scheidung in Folge der endgültigen Änderung der ehelichen Beziehung - "Le divorce suite à l'altération définitive du lien conjugal"
Ein Ehegatte alleine kann die Scheidung verlangen, wenn die eheliche Beziehung endgültig verändert ist. Dies ist der Fall wenn die Eheleute seit mindestens zwei Jahren getrennt leben. Der Richter spricht die Scheidung aus und urteilt über die Folgen.
4. Die Scheidung wegen Fehlverhaltens - "Le divorce pour faute"
Ein Ehegatte wirft seinem Partner Tatsachen vor, die eine schwere oder wiederholte Verletzung der ehelichen Pflichten und Aufgaben darstellen und die das weitere Zusammenleben unzumutbar machen. Der Richter spricht die Scheidung aus und urteilt über die Folgen.
Im 2., 3. und 4. Fall beginnt das Verfahren vor dem Richter immer mit einem Schlichtungsversuch
Der Richter initiiert sodann für die Dauer des Verfahrens einstweilige Maßnahmen (Vorschlag der Mediation, Bestimmung der getrennten Wohnsitze, Zuweisung des möglicherweise unentgeltlichen Gebrauchs der Unterkunft und der Möbel, Festlegung der Unterhaltszahlungen, Zahlung der Schulden, Erstellung eines geschätzten Inventars, Bestellung eines Notars für die Ausarbeitung eines Entwurfs der Beendigung des ehelichen Güterstands, etc.).
Vor Aufnahme eines Scheidungsverfahrens sollten Sie sich an einen frz. Rechtsanwalt wenden, damit dieser Sie während des gesamten Verfahrens beraten und unterstützen kann.
Ausgleichsleistung
Eine Ausgleichsleistung kann von einem der ehemaligen Ehegatten an den anderen gezahlt werden, unabhängig von der Art des Scheidungsverfahrens und der Schuldverteilung. Sie ist dazu bestimmt, den Unterschied der Lebensstandards, der aus der Beendigung der Ehe resultiert, auszugleichen. Die Ausgleichsleistung wird pauschal und in Kapitalform gewährt. Ausnahmsweise kann sie auch die Form einer Leibrente annehmen. Die Leistung kann ebenso eine gemischte Form annehmen.
Im Todesfall desjenigen, der die Ausgleichsleistung schuldet, sind die Erben nur in Höhe des Aktivnachlasses zur Zahlung der Ausgleichsleistung verpflichtet.
Besuchs- und Unterbringungsrecht
Im Falle der Trennung der Eltern kann das Besuchs- und Unterbringungsrecht durch Vereinbarung zwischen den Eltern oder durch den Familienrichter festgelegt werden. Das Besuchs- und Unterbringungsrecht besteht darin, die Kinder am Wochenende und während der Schulferien zu beherbergen. In der Praxis erfolgt dies an einem von zwei Wochenenden und in der Hälfte der Schulferien.
Im Laufe des Scheidungsverfahrens können sich die Eltern auf die Bedingungen des Besuchs- und Unterbringungsrechts des Elternteils, bei welchem die Kinder nicht wohnen, einigen.
Der Familienrichter wird die Einigung der Eltern - nach Überprüfung, dass diese auch im Interesse des Kindes ist - gerichtlich anerkennen.
Wenn ein Elternteil den Wohnort wechselt, muss er rechtzeitig vorab den anderen Elternteil darüber informieren, andernfalls droht er strafrechtlich belangt zu werden.
Wenn einem Elternteil ein Besuchs- und Unterbringungsrecht zugute kommt und wenn der andere Elternteil die Ausübung dieses Rechts verhindert, kann er bei der Staatsanwaltschaft des für den Wohnort des Kindes zuständigen „Tribunal de Grande Instance“ (frz. Landgericht) Klage erheben.
Der Elternteil, der die Kinder dem anderen entzieht, macht sich strafbar (strafbewehrt mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und Geldstrafe in Höhe von 15.000 €).
Bei familienrechtlichen Streitigkeiten, die oft sehr emotional geführt werden, ist der Gang zum frz. Rechtsanwalt vorzuziehen. Dieser wird Ihnen schnell zu den förderlichen Schritten raten, die es zu machen gilt, um Ihre und die Interessen Ihres Kindes bestmöglichst zu schützen.
Im Falle der Abänderung der durch den Richter ursprünglich festgelegten Maßnahmen sollte der Familienrichter erneut angerufen werden, damit dieser die Situation der Parteien und die Bedürfnisse der Kinder untersuchen kann.
Sollte es keine Entscheidung des Richters geben, können die Eltern durch eine gemeinsame Vereinbarung entscheiden, die Ausübung dieses Besuchs- und Unterbringungsrechts abzuändern. Im Falle der Uneinigkeit zwischen ihnen sollte der Familienrichter angerufen werden.
Unterhaltsgeld gegenüber den Kindern
Ist ein Kind (Verwandter aufsteigender Linie) nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern, so kann ihm eine materielle Hilfe beruhend auf der Unterhaltsverpflichtung geschuldet sein. Die Eltern (Verwandte absteigender Linie) haben eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern. Die Höhe der Verpflichtung hängt von den Einkünften des Elternteils, der den Unterhalt zahlt, und den Bedürfnissen des Kindes ab.
Die Unterhaltsverpflichtung kann entweder durch eine Vereinbarung zwischen dem Kind und dem Elternteil oder durch den Familienrichter begründet werden.
Im Falle einer Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner kann die Unterhaltsverpflichtung durch eine Vereinbarung zwischen Kind und Elternteil begründet werden. Ein Gang zum Familienrichter ist in diesem Fall nicht nötig.
Andernfalls kann der Richter, insbesondere wenn die Parteien sich uneinig sind, die Unterhaltsverpflichtung festlegen.
Der Bedarf des Kindes und ausreichende Einkünfte des Elternteils, um den Unterhalt zu leisten, müssen nachgewiesen werden.
Der Richter beurteilt die Bedürfnisse und die Einkünfte und berücksichtigt auch die momentane Situation der Partei (Alter, familiäre Belastungen, Gesundheitszustand etc.).
Der Beistand eines Rechtsanwalts ist nicht zwingend, wird aber dringend empfohlen, um Sie zur Höhe des Unterhalts und zum Vorgehen im Falle der Nichtleistung zu beraten.
Es ist hier festzuhalten, dass derjenige, der seine Unterhaltsverpflichtung länger als 2 Monate nicht erfüllt, ein Vergehen aufgrund der Vernachlässigung der Familie begeht. Dieses wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren und Geldstrafe bis zu 15.000 € geahndet.
Weitere Informationen:
(Quelle: Europäisches Justizportal)