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Wir arbeiten im deutschen und
französischen Recht.

Reiserecht in Zeiten von Corona

Stornierung - Rückerstattung - Reiserücktritt - Reiseabbruch - Schadenersatz - Versicherung - Gutschein

Reiseversicherungen:

  1. Reiserücktrittsversicherung:

 

       Sie greift ausschließlich dann, wenn Sie

  • bei bestehender Reiserücktrittsversicherung

  • eine bereits gebuchte Reise

  • aus einem versicherten Grund nicht antreten können – bitte überprüfen Sie die Versicherungsbedingungen, was hierzu zählt

 

      -> Es werden die aufgrund des Vertrages geschuldeten Stornokosten übernommen.

  2. Reiseabbruchversicherung:

      Sie greift ausschließlich dann, wenn Sie

 

  • Bei bestehender Reiseabbruchversicherung

  • eine Reise bereits angetreten haben

  • aus einem versicherten Grund nicht antreten können – bitte überprüfen Sie die Versicherungsbedingungen, was hierzu zählt

 

    -> Es werden die anfallenden Mehrkosten und erforderliche Zusatzkosten für Rückreise und Unterkunft  übernommen

 

 

Wichtig: Bitte überprüfen Sie ob und welche Ausführungen über Pandemien Ihre Versicherungsbedingungen enthalten. Beachten Sie, dass Corona / Covid-19 am 11.03.2020 als Pandemie eingestuft wurde. Manche Versicherungen schließen Versicherungsschutz bei Krankheiten, welche von der WHO als Pandemie eingestuft werden, aus.

 

Die Versicherungen greifen gewöhnlich auch nicht bei:

  • persönlichen Ängsten oder Sorgen vor einer Ansteckung,
     

  • Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes,
     

  • Einreiseverboten für bestimmte Nationalitäten.
     

Rückerstattung des Reisepreises oder Reisegutschein:

Sie sind derzeit rechtlich nicht dazu verpflichtet, bei einer ausgefallenen oder abgesagten Reise einen vom Veranstalter angebotenen Reisegutschein, welcher bei einer späteren Buchung eingelöst werden kann, zu akzeptieren. Sie haben ein Recht auf die Rückerstattung Ihres bereits bezahlten Reisepreises.

Corona-Virus am Urlaubsort / Grenzschließung: Pauschalreisen

Aufgrund der derzeitig bis zum 03.05.2020 bestehenden „Weltweiten Reisewarnung“ des Auswärtigen Amtes stellt sich die Lage wie folgt dar:

  • Alle Reisen, welche bis zum 03.05.2020 beginnen sollen, können sowohl von Ihnen als auch vom Veranstalter kostenfrei storniert werden -> Bereits erfolgte Zahlungen sind vom Veranstalter zurückzuerstatten.

 

  • Alle Reisen, welche nach dem 03.05.2020 beginnen sollen, können derzeit nicht kostenfrei storniert werden. Sollte die „Weltweite Reisewarnung“ verlängert werden, muß die Lage neu überprüft werden.

 

  • Von Reisen, welche nach dem 03.05.2020 beginnen, können Sie kostenfrei zurücktreten, wenn ein wesentlicher Teil der Pauschalreiseleistung nicht stattfinden wird.

 

 

Wichtig:

 

  • Generell haben Sie in dieser Situation keine Schadenersatzansprüche wegen „entgangener Urlaubsfreuden“ an den Veranstalter, wenn er eine Pauschalreise wegen Coronavirus absagt, da er nicht für die Ausbreitung des Virus persönlich verantwortlich ist.

 

  • Zu Pauschalreisen zählen auch: Kreuzfahrten und Aufenthalte in Ferienparks. Ihr Vertragspartner gilt hier als Veranstalter.

 

 

Corona-Virus am Urlaubsort / Grenzschließung: Direkt gebuchte Hotels, Ferienhäuser und Ferienwohnung

 

  • In Deutschland gelegen: bei einem bestehenden Reiseverbot innerhalb Deutschlands dürfen Hotels und Vermittler von Ferienwohnungen und -häusern derzeit keine Stornokosten einfordern.

 

  • Im Ausland gelegen:

 

  • Direkt im Ausland oder über einen deutschen Online-Vermittler gebucht:

  • Keine Regelungen zum anwendbaren Recht in den Buchungsbedingungen: Anwendung des Rechts des jeweiligen Staates

 

  • Regelungen zum anwendbaren Recht in den Buchungsbedingungen: Es gelten diese Regelungen.

Wichtig:

 

Wenn die von Ihnen gebuchte Leistung ohne Einschränkung erbracht werden kann und sie aufgrund von gesundheitlichen Bedenken die Reise absagen wollen, kann der jeweilige Veranstalter von Ihnen Stornokosten einfordern.

Fluggesellschaften und Bahnen

 

  • In Deutschland: Jeder Fluggast kann einen bereits gebuchten Flug jederzeit stornieren. Abhängig von dem von Ihnen gebuchten Tarif gibt es unterschiedliche Stornobedingungen, welchen in den jeweiligen Allgemeinen Beförderungsbedingungen festgelegt sind.

 

  • Im Ausland:

  • Keine Regelungen zum anwendbaren Recht in den Buchungsbedingungen: Anwendung des Rechts des jeweiligen Staates

 

  • Regelungen zum anwendbaren Recht in den Buchungsbedingungen: Es gelten diese Regelungen

Reisevertrag und Gesundheitskrise im französichen Recht


Wenn ein Reisevertrag zwischen einem Reisebüro und einem Verbraucher geschlossen wird, muss grundsätzlich jeder seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen: Der Kunde muss den Preis für die Dienstleistung zahlen, und das Reisebüro muss die touristische Dienstleistung erbringen.

Aufgrund der Gesundheitskrise können jedoch einige Verträge nicht oder nur teilweise ausgeführt werden.

 

 

Erstattung der Reisekosten - Gutschein - Angebot gleichwertiger Dienstleistung

 

Was die Reisebüros betrifft, wird jede Stornierung, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 15.09.2020 vorgenommen wird, unabhängig davon, wer die Stornierung vornimmt, in gleicher Weise behandelt.
Der Reiseveranstalter muss in der Tat:

 

dem Kunden eine sofortige Rückerstattung des gesamten für die stornierte Dienstleistung gezahlten Preises anbieten.
 

  • unter den Bedingungen der frz. Verordnung Nr. 2020-315 vom 25.03.2020 sich für einen Gutschein entscheiden. Im wirtschaftlichen und auch touristischen Interesse des Landes wird es vorrangig sein, sich für den Gutschein zu entscheiden. Innerhalb von 30 Tagen nach der Stornierung per E-Mail oder Post kann der Reiseveranstalter einen Gutschein mit einer Gültigkeitsdauer von 18 Monaten überreichen, der dem ursprünglich gezahlten Betrag entspricht. Dieser Gutschein kann ganz oder teilweise verwendet werden, um eine oder mehrere Dienstleistungen zu erwerben, die von derselben Agentur angeboten werden. Der Restbetrag des Gutscheins wird am Ende seiner Gültigkeitsdauer zurückerstattet, im Prinzip ohne weitere Maßnahmen Ihrerseits.
     

  • innerhalb von drei Monaten nach der Stornierung einen neuen Vorschlag für eine Dienstleistung unterbreiten, die mit der ersten identisch oder gleichwertig ist, ohne zusätzliche Kosten, dessen Datum einvernehmlich festgelegt wird. Dieses neue Angebot bleibt 18 Monate lang gültig und kann abgelehnt werden.
     

  • Für die größte französische Agentur zum Beispiel ist dieser Gutschein bis zum 15.12.2021 gültig: Nach diesem Datum wird dem Kunden der Wert des Gutscheins zurückerstattet. Folglich ist die Rückerstattung in diesem Fall nicht der vorrangige Weg: Sie erfolgt nur, wenn der Gutschein nicht verwendet wird.
     

  • Die Rückerstattung oder der Gutschein wird dem Kunden automatisch per E-Mail oder Post zugestellt. Wenn der Reiseveranstalter die Wahl dem Kunden überlässt, ist es besser, sich für den elektronischen Weg zu entscheiden, weil dies viel schneller geht.

 

Weder Rückerstattung, noch Gutschein

 

Wenn sich das Reisebüro passiv verhält und weder den Gutschein versendet, noch den vom Kunden für die touristische Dienstleistung gezahlten Betrag zurückerstattet, wird ein dreistufiges Verfahren eingeleitet:

 

  1. kann der Kunde ein Schreiben an die Agentur senden, um sie wissen zu lassen, dass er auf den Gutschein wartet. Es ist vorzuziehen, entweder eine E-Mail mit Empfangsbestätigung oder ein Einschreiben mit Rückschein zu versenden (siehe Muster unten).
     

  2. wenn das Reisebüro nicht auf die erste Anfrage reagiert, muss eine formelle Aufforderung zur Rückerstattung des geschuldeten Betrags oder Übersendung des Gutscheins versandt werden. In diesem Fall steht Ihnen unsere Kanzlei für die Abfassung dieses Schreibens gern zur Verfügung.
     

  3. Schließlich kann ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden, wenn am Ende der im Mahnschreiben gesetzten Frist keine Rückerstattung erfolgt ist und die Agentur dem Kunden auch keinen Gutschein zugesandt hat.
     

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